Spitalversorgungsgesetz / Spitalplanung

Gemäss Art. 41 der Verfassung des Kantons Bern sorgen Kanton und Gemeinden für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.

Spitalversorgungsgesetz

Das Spitalversorgungsgesetz (SpVG) vom 5. Juni 2005 bezweckt, die Spitalversorgung und das Rettungswesen für die Bevölkerung des Kantons sicherzustellen.
Es regelt

  • die Planung der Spitalversorgung und des Rettungswesens,
  • die Strukturen der Leistungserbringung im Rahmen der Spitalliste,
  • die Bestellung von Spital- und Rettungsleistungen,
  • die Finanzierung der Spitalversorgung und des Rettungswesens, soweit der Kanton dafür zuständig ist und
  • die Organisation der kantonalen Institutionen der Spitalversorgung und des Rettungswesens

Die Spitalversorgung sowie das Rettungswesen sollen gemäss SpVG allgemein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich sein.

Der Regierungsrat bezeichnet, gestützt auf die Versorgungsplanung die Leistungserbringer, die für die Sicherstellung der Spitalversorgung im Kanton zuständig sind. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Leistungserbringern basiert auf Rahmen- und Jahresleistungsverträgen. Die Finanzierung der Leistungserbringer basiert auf den Grundsätzen der Bundesgesetze über die Krankenversicherung (KVG) resp. die Unfallversicherung (UVG).

Die bisherigen Bezirks- und Regionalspitäler sind von den Gemeinde- oder Spitalverbänden an kantonale Trägerschaften – Regionale Spitalzentren RSZ – übergegangen. Die RSZ, das Hôpital du Jura bernois und ergänzend das Inselspital stellen die umfassende Grundversorgung in den Regionen sicher. Die RSZ sind gemeinnützige Aktiengesellschaften, an denen der Kanton von Gesetzes wegen immer mindestens die Mehrheit der Aktien besitzt.

Die hoch spezialisierte Medizin und die Einbettung im Netzwerk „Spitzenmedizin Schweiz“ werden innerkantonal im Inselspital konzentriert.

Versorgungsplanung 2007-2010

Die Spitalversorgung wird aktuell mit der Versorgungsplanung 2007-2010 gesteuert. Darin werden die Versorgungsziele festgelegt, der Bedarf und die Kosten der voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ausgewiesen sowie die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind, konkretisiert.
Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Versorgungsplanung die kantonale Spitalliste nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).